Ein Hungerstreik bewegt die Schweiz

Jul 21st, 2010 | By sponline | Category: Allgemein, Hauptartikel, Sucht

Im Zusammenhang mit dem Hungerstreik des inhaftierten Hanfbauern Bernard Rappaz stellen sich zwei wichtige gesundheitspolitische Fragen. Einerseits wieweit Ärztinnen und Ärzte den Verzicht eines Menschen auf lebenserhaltende Massnahmen zu respektieren haben. Und andererseits die Frage nach der Glaubwürdigkeit des Cannabisverbots.

Ist eine Patientenverfügung verbindlich, in der ein Mensch zum Voraus auf lebenserhaltende Massnahmen in gewissen Situationen verzichtet? Bis vor kurzem lautete die juristische Lehrmeinung, die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte hätten sich in einem solchen Fall nach dem mutmasslichen Willen des Patienten zu richten. Dabei sei die Patientenverfügung ein Indiz, aber nicht mehr. Die Ärzte hätten nicht ausschliesslich auf diese abzustellen, sondern auf sämtliche Hinweise auf den Willen des Patienten. Es gab Ärzte, die der Ansicht waren, einen Patienten, der noch trinke, dürfe man trotz schriftlichem Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen nicht sterben lassen, da das Trinken ein Ausdruck von Lebenswillen sei. Abwegig ist diese Auffassung nicht. Trotzdem gilt sie heute als paternalistisch. Inzwischen betrachtet man Patientenverfügungen als verbindlich, wenn sie nichts Rechtswidriges verlangen und keine Anzeichen bestehen, dass sie nicht mit dem gegenwärtigen Willen des betroffenen Patienten oder der Patientin übereinstimmen.  Das Regelung findet sich auch im neuen Erwachsenenschutzgesetz, das voraussichtlich 2013 in Kraft treten wird (Art. 372 Abs. 2 nZGB: „Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht“).

Bernard Rappaz soll zwar in einer Verfügung auf lebenserhaltende Massnahmen verzichtet haben, für den Fall dass er während seines Hungerstreiks ins Koma fallen sollte. Da er inhaftiert war, war laut einem Urteil des Bundesgerichts aber auch die staatliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen, die eine Zwangsernährung rechtfertigen kann. Allerdings kann auch eine Zwangsernährung tödlich ausgehen. Die Ärzte im Berner Inselspital sollen eine solche jedenfalls abgelehnt haben. Da die Wallsier Regierung Rappaz’s Forderung nach Strafverbüssung im Hausarrest inzwischen nachgegeben hat, nimmt dieser wieder Nahrung zu sich und die Frage stellt sich vorerst nur noch theoretisch.

Was riskieren die Ärzte?

Dass der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen in einer Patientenverfügung grundsätzlich verbindlich ist, wird heutzutage jedenfalls nicht mehr bestritten. In Wirklichkeit werden Ärztinnen und Ärzte aber auch in Zukunft einen solchen Verzicht nicht immer  beachten.

Grundsätzlich macht sich ein Arzt der Körperverletzung schuldig, wenn er trotz anderslautender Patientenverfügung bei einem bewusstlosen Patienten lebenshaltende Massnahmen ergreift. Das ist aber kein Kapitalverbrechen. Der Arzt muss allerhöchstens mit einer relativ geringfügigen Geldstrafe rechnen. Bestraft werden kann er zudem nur, wenn er sich vorsätzlich über den Willen des Patienten hinweggesetzt hat. Macht er geltend, er habe unter Zeitdruck gestanden und Zweifel an der Übereinstimmung von Verfügung und aktuellem Willen nicht rechtzeitig ausräumen können, wird er in der Regel straflos ausgehen. Auch Schadenersatzansprüche des betroffenen Patienten sind in diesem Fall nicht sehr aussichtsreich. Unklar ist nur schon, worin der finanzielle Schaden bestehen soll, wenn  ein Mensch lebt statt tot ist. Denkbar sind Ersatzansprüche, wenn ein Mensch nach der Rettung durch Ärztinnen und Ärzte schwer behindert ist. Er könnte seine behinderungsbedingten Mehrkosten einzuklagen versuchen.

Der Entscheid für den Tod ist endgültig

Im umgekehrten Fall steht hingegen mehr auf dem Spiel. Unterlässt der Arzt aufgrund einer Patientenverfügung lebenserhaltende Massnahmen, und nachher stellt sich heraus, dass die Verfügung nicht dem Willen des Patienten entsprach, riskiert er eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung. Auch darauf steht in der Regel zwar nur Geldstrafe. Zudem wird in aller Regel ein entschuldbarer Irrtum vorliegen, wenn der Arzt irrtümlich auf eine unverbindliche Patientenverfügung abstellt hat. Dann kann er gar nicht bestraft werden. Aber der Arzt selbst wird sich schwere Vorwürfe machen, einen Menschen sterben gelassen zu haben. Zudem muss er eher mit Schadenersatzansprüchen der Hinterbliebenen rechnen. Die Entschädigungen für einen Todesfall können ins Geld gehen.

Dazu kommt, dass der Entscheid, einen Menschen sterben zu lassen, endgültig ist. Deshalb wird sich keine Ärztin und kein Arzt unter Zeitdruck vorschnell dafür entscheiden.

Rappaz als Märtyrer

Fast wichtiger als die Frage nach der Verbindlichkeit des Verzichts auf lebenserhaltende Massnahmen ist im Fall Rappaz diejenige, ob sich der Staat von einem rechtskräftig verurteilten Strafgefangenen durch einen Hungerstreik zu gesetzlich nicht vorgesehenen Konzessionen zwingen lassen darf. Dadurch wird der Rechtsstaat in Frage gestellt. Deshalb tun die zuständigen Behörden im Normalfall gut daran, nicht nachzugeben.

In den Hungerstreik treten indessen häufig Gefangene, die eine bestimmte politische Botschaft vertreten und damit bei einem Teil der Bevölkerung Sympathie geniessen, wie etwa der IRA-Kämpfer Bobby Sands. Das gilt auch für Bernard Rappaz, der illegal Hanf angebaut hat und sich als Vorkämpfer für eine Cannabislegalisierung versteht.

Durch ihr Nachgeben gegenüber Bernard Rappaz haben die Walliser Behörden somit in erster Linie zu erkennen gegeben, dass sie nicht mehr vorbehaltlos hinter der heutigen Rechtslage in Sachen Cannabis stehen.  Offensichtlich sind sie nicht gewillt, diese auf Leben und Tod zu verteidigen. Bei einem Kinderschänder hätten sie hingegen kaum nachgegeben, und auch nicht bei einem nigerianischen Ausschaffungshäftling.

rsp. 21.7.2010

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